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Deutliche Steuererleichterungen beim Kauf von Photovoltaik-Anlagen

Deutliche Steuererleichterungen beim Kauf von Photovoltaik-Anlagen
Deutliche Steuererleichterungen beim Kauf von Photovoltaik-Anlagen | Foto: © angelo esslinger #229237331 – stock.adobe.com

Durch das Jahressteuergesetz 2022 veranlasste Änderungen ab Januar 2023 sind für Millionen an Steuerzahlern besonders erfreulich. Das aktuelle Jahressteuergesetz birgt deutliche steuerliche Vereinfachungen und entlastet Steuerzahler maßgeblich von bürokratischen Verpflichtungen.
Einige der Änderungen zielen darauf ab, den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben und dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen durch bürokratische Hürden oder steuerliche Belastungen nicht im Wege zu stehen.

Weniger Bürokratie für Photovoltaik-Systeme

Bis zum Jahr 2022 waren Betreiber:innen einer Photovoltaik-Anlage verpflichtet, aus dem Verkauf von erzeugten Strom erzielte Einnahmen an die Stadtwerke zu versteuern.

Diese Ertragssteuer gilt seit Januar 2023 nicht mehr für den Betrieb der PV-Anlagen.

Diese Regelung gilt bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt-Peak bzw. kWp für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sowie für 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit bei allen anderen und überwiegend für Wohnzwecke geeignete Gebäude. Dieser Kategorie gehören gemischt genutzte Immobilien oder Mehrfamilienhäuser an.

Erleichterungen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen

Die Steuerbefreiung gilt für die Nutzung einer einzelnen Anlage oder für mehrere Anlagen von bis zu höchstens 100 kWp. Die Regelung ist unabhängig von der Nutzung des erzeugten Stroms. Der größte Vorteil für Betreiber einer Photovoltaikanlage besteht darin, dass sich Betreiber der PV-Anlagen nicht mehr wegen kleiner Solaranlagen steuerrechtlich beraten lassen müssen.

Photovoltaik Anlage
Erleichterungen für Betreiber von Photovoltaik-Anlagen | Fotos: © Danny #491049568 – stock.adobe.com

Keine Umsatzsteuer für neue Photovoltaik-Anlagen

Besonders spektakulär an der neuen Steuerbefreiung ist, dass für eine Lieferung, den Kauf, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaik-Anlagen sowie Stromspeichern seit Januar 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsatz gemäß § 12 Abs. 2 UStG gilt. Demzufolge müssen Betreiber der Anlagen nur Nettopreise ohne Umsatzsteuer bezahlen.

Eine Voraussetzung für diese Regelung ist jedoch, dass es sich um Leistungen der Betreiber:innen der Anlage handelt und die Solaranlage garantiert auf Dächern der Immobilien oder in deren Nähe installiert ist.

Können Betroffene diese Bedingungen gewährleisten, ist für den Erwerb sowie die Installation der PV-Anlagen keine Umsatzsteuer mehr fällig. Zugleich gilt der Nullsteuersatz für andere Komponenten der Photovoltaik-Anlagen sowie für Batteriespeicher, in denen sich der durch die Solarmodule erzeugte Strom befindet.

Details zum Umgang mit gemieteten oder geleasten Photovoltaik-Anlagen

Nach aktuellen Informationen des Bundesfinanzministeriums gilt eine Anmietung von Photovoltaikanlagen nicht als Lieferung von PV-Anlagen. Deshalb unterliegt der Service dem Regelsteuersatz. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Leasing- oder Mietkaufverträge umsatzsteuerrechtlich als sonstige Leistung oder Lieferung zu betrachten. Weil der Nullsteuersatz ausschließlich für Lieferungen gilt, muss andernfalls der Regelsteuersatz berücksichtigt werden. Eine ausschlaggebende Rolle spielen vertragliche Vereinbarungen, die zwischen beiden Vertragsparteien getroffen wurden.
Wichtige Faktoren sind unter anderem die Zahlungsbedingungen sowie die Laufzeit.

Anmietung von Photovoltaikanlagen
Nach aktuellen Informationen des Bundesfinanzministeriums gilt eine Anmietung von Photovoltaikanlagen nicht als Lieferung von PV-Anlagen | Fotos: © Marco2811 #45036374 – stock.adobe.com

Was gilt als Lieferung?

Beispielsweise ist von einer Lieferung die Rede, falls ein Übergang des Eigentums bis zum Ende der Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Haben Leasinggeber und Leasingnehmer vertraglich ein Optionsrecht für einen Eigentumsübergang, ist von einer Lieferung auszugehen, falls aufgrund objektiv zu beurteilender Einzelfall-Umstände keine andere Option wirtschaftlich sinnvoll erscheint.

Laut Bundesfinanzministerium müsse eine Übertragung oder ein Kauf des Eigentums am Leasinggegenstand am Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit stehen.

Regelungen zum Vorsteuerabzug

Es entfällt die bislang bestehende Option, sich auf Antrag beim Finanzamt von der Steuerpflicht befreien zu lassen. Ähnliche Regelungen gelten für einen Neukauf der Photovoltaik-Anlagen. Weil der Vorsteuerabzug hinfällig ist, entfällt die Umsatzsteuer von 19 Prozent. Zukünftig dürfen Lohnsteuerhilfevereine Mitglieder zu dem Thema beraten, falls die Anlagen mit installierten Leistungen von maximal kWp betrieben werden.

Unterstützung für die Wärmepumpen-Offensive

Wärmepumpen benötigen nicht nur viel Strom, sondern sind mit Anschaffungskosten von etwa 20.000 Euro auch relativ teuer. Um die Wärmepumpen-Offensive voranzutreiben, kündigte Wirtschaftsminister Robert Habeck von den Grünen finanzielle Erleichterungen für den Betrieb von Wärmepumpen an. Seiner Aussage zufolge werden bei der Strompreisbremse Sonderberücksichtigungen für alle Wärmepumpen eingeräumt, die ab 2022 installiert wurden.
Einzelheiten gibt es zwar aktuell noch nicht. Dennoch verwies der Klimapolitiker in diesem Zusammenhang auf Fördermittel für den Erwerb einer Wärmepumpe.

Laut Habecks Aussage gibt es aktuell deutschlandweit etwa eine Million an Wärmepumpen.

Dieser Anteil soll sich bis 2030 auf etwa sechs Millionen Geräte erhöhen. Um dieses Ziel zu erreichen, seien allerdings nicht nur Fördermittel erforderlich. Eine weitere Methode ist eine Einführung strengerer gesetzlicher Auflagen. Ab Januar 2024 sollen hierzulande deshalb die meisten neu eingebauten Heizungen nahezu ausnahmslos nur mit erneuerbarer Energie funktionieren.

Ein guter Anfang für eine nachhaltigere Zukunft

Massive Steuererleichterungen für Photovoltaik-Anlagen gaben der Solarenergie in jüngster Vergangenheit einen massiven Aufschub. Deshalb ist eine wichtige Basis gelegt, damit sich die PV-Technik immer mehr durchsetzt.
Würden zusätzlich Sonderregelungen für Wärmepumpen in Kraft treten, wären weitere wichtige Maßnahmen zur Einleitung der Energiewende getroffen.